Baum fällen im Sommer – darf man das?

Was das Naturschutzgesetz wirklich sagt – und warum es auf den Artenschutz ankommt.

Die Kurzantwort

Im Privatgarten ja – aber nur, wenn im Baum keine Vögel brüten und keine Höhlungen bewohnt sind. Ob das so ist, lässt sich vom Boden aus kaum zuverlässig beurteilen.

Der häufigste Irrtum: „Ab März ist Fällverbot“

Viele glauben, dass vom 1. März bis 30. September grundsätzlich kein Baum gefällt werden darf. Diese Schonzeit aus dem Bundesnaturschutzgesetz gilt aber für Bäume in der freien Landschaft – nicht für gärtnerisch genutzte Flächen wie Ihren Hausgarten.

Was trotzdem immer gilt: der Artenschutz

Auch im Garten darf ein Baum nicht gefällt werden, solange darin ein Nest besetzt ist – zum Beispiel von Amseln, Meisen oder Spechten. Das gilt das ganze Jahr.

Sonderfall Fledermäuse

Fledermäuse sind streng geschützt. Ein Baum, in dem Fledermäuse leben, darf in der Regel überhaupt nicht gefällt werden – auch nicht später, höchstens mit einer Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde. Geschützt sind sogar Bäume, die im Einflugkorridor einer Fledermauskolonie stehen. Deshalb prüfen wir verdächtige Höhlungen und Spalten mit Wärmebildkamera, Endoskop und Ultraschallmikrofon, bevor überhaupt eine Säge angesetzt wird.

Warum das für Laien kaum zu prüfen ist

Ein Nest in dichter Krone, eine Fledermaus in einem Spalt, eine Spechthöhle in zehn Metern Höhe – vom Boden aus sieht man das oft nicht. Wir prüfen den Baum deshalb vor und während der Fällung, je nach Baum mit Drohne, Wärmebildkamera, Endoskop, Ultraschallmikrofon und Wildkamera.

Was passiert, wenn wir ein Vogelnest finden?

Dann warten wir, bis die Brut abgeschlossen ist. Mit der Wildkamera sehen wir, wann die Jungvögel ausgeflogen sind, und können fällen, bevor eine zweite Brut beginnt. Bei Baumarten, die sich kaum vollständig einsehen lassen, raten wir zu einem Termin außerhalb der Brut- und Setzzeit.

Brauche ich eine Genehmigung?

Im Odenwald meist nicht, denn die Gemeinden hier haben in der Regel keine Baumschutzsatzung – anders als Städte wie Heidelberg oder Darmstadt. Eine Genehmigung kann trotzdem nötig sein, wenn

  • der Bebauungsplan den Baum schützt,
  • das Grundstück unter Denkmalschutz steht oder
  • in einem Schutzgebiet liegt.

Wir klären das für Sie und übernehmen auf Wunsch den Antrag bei der Behörde.

Unser Rat

Lassen Sie den Baum vor der Fällung von einem Fachbetrieb prüfen – egal zu welcher Jahreszeit. Die Besichtigung ist bei uns kostenlos.

Mehr dazu: Baumfällung im Odenwald · So prüfen wir den Artenschutz

Lieber per E-Mail? info@arboristas.de

Weitere Ratgeber

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